VOLLE LEISTUNG
ZUM GÜNSTIGEN PREIS

Hausverkauf bei Scheidung: Was muss beachtet werden?

Ohne Ehevertrag entsteht in Deutschland mit einer Heirat eine sogenannte Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, sollte nichts anderes vereinbart sein, haben beide Ehepartner einen Eigentumsanteil von 50% am gemeinsamen Immobilieneigentum.


Daher stellt sich oft die Frage:  Wem gehört das Haus bei einer Scheidung?

Die Ausgangslage ist folgende: die innerhalb einer Ehe gemeinsam erworbene Immobilie sowie die oftmals damit verbundene langfristige Finanzierung, stellt eine gemeinsame Verpflichtung beider Parteien da. Unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumserwerbs, sind jedoch die Eigentumsverhältnisse bei der Scheidung von großer Bedeutung.

Grundsätzlich gilt: Eine Immobilie gehört immer der Person, die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sind beide Ehepartner eingetragen, gehört die Immobilie auch beiden Partnern gleichberechtigt. Befindet sich die Immobilie jedoch im Alleineigentum eines Partners, hat der andere auch nach der Scheidung keinen Anspruch darauf.


Welchen Einfluss hat der Güterstand auf eine Immobilie?

Falls nichts anderes vereinbart wurde, leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass im Fall einer Scheidung ein Zugewinnausgleich, d.h. ein Ausgleich der finanziellen Anlagen zwischen den Ehepartnern, vorgenommen wird. Dieser Ausgleich wird für alle Vermögensgüter vorgenommen, die innerhalb der Ehe eingebracht wurden. Dies gilt auch für einen Erwerb durch Schenkung oder durch ein Erbe.


Ein Zugewinnausgleich entfällt nur bei Einigung oder einem Ehevertrag!

Das Eherecht sieht einen Zugewinnausgleich nur dann vor, wenn beide Ehepartner sich uneinig sind. Die Aufteilung der Vermögensgegenstände sowie die Ausgleichszahlungen können jedoch auch einvernehmlich und nach eigenem Belieben geregelt werden.

Wurde die Gütertrennung innerhalb eines Ehevertrages geregelt, findet auch kein Zugewinnausgleich statt.


Wie wird mit einer gemeinsamen Immobilie nach einer Scheidung umgegangen?

Folgende Wege sind möglich:

- Realteilung

- Verkauf

- Vermietung

- Auszahlung eines Ehepartners

- Übertragung auf die Kinder

- Teilungsversteigerung


Durch eine Realteilung entstehen zwei baulich getrennte, abgeschlossene Wohneinheiten. Beide Ehepartner können ihren Teil demnach selbst bewohnen, ihren Teil vermieten oder sogar verkaufen. Diese Alternative wird meistens gewählt, wenn beide Partner sich vorstellen können auch weiterhin unter einem Dach zu leben. Da die meisten Immobilien jedoch für eine bauliche Trennung nicht geeignet sind, wird ein gemeinsames Wohnrecht für beide Parteien vertraglich vereinbart.

Der Verkauf einer Immobilie stellt in den meisten Fällen die bevorzugte Lösung dar. Eine Voraussetzung dafür ist jedoch die vorzeitige Tilgung bestehender Kredite. Durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei der Bank, kann der Hausverkauf auch bereits vor Einreichung des Scheidungsantrages vollzogen werden.

Für den Fall, dass eine Partei nach der Scheidung in der Immobilie wohnen bleiben möchte, kann der andere Partner für seinen Eigentumsanteil ausbezahlt werden. Dies gilt jedoch nur für eine Immobilie, die innerhalb der Ehegemeinschaft erworben oder gebaut wurde. Die Überschreibung des Hauses sollte in diesem Fall jedoch vor oder während der Ehezeit vollzogen werden, da auf diese Weise die Grunderwerbssteuer umgangen wird. In der Regel wird dies in einer Trennungsvereinbarung für die Zeit bis zur Scheidung und/oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (sogenannter Ehevertrag nach der Scheidung) verankert.

Eine Übertragung auf die Kinder ist nur bei volljährigen Kindern möglich. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines Vormundschaftsgerichts.

Sobald keine Einigung zwischen beiden Parteien erzielt werden kann, stellt ein Antrag auf eine Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht eine besondere Alternative dar. Jeder Ehepartner hat dabei, unabhängig von seinem Eigentumsanteil das Recht, diesen Antrag einzureichen. Das zugehörige Gericht legt anschließend innerhalb der Teilungsversteigerung einen Teilungsplan fest. Da dies wirtschaftlich gesehen die schlechteste Lösung ist, sollte sie auch immer nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden.


Haben Sie noch Fragen zum Thema Scheidung oder Trennung? Kontaktieren Sie uns gerne!