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Die Auflassungsvormerkung

Gesetzlich geregelt im §883 des Bürgerlichen Gesetzbuch sichert die Auflassungsvormerkung den Anspruch auf den unbelasteten Übergang eines Eigentums. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Umgangssprachlich handelt es sich um eine Art "Reservierung" Ihres Anspruches auf Eigentumsübertragung.

Sollten Grundschulden oder Hypotheken, die zu Lasten des Verkäufers eingetragen worden sind, noch im Grundbuch stehen, müssen diese vor der endgültigen Umschreibung auf den Käufer gelöscht werden.


Die Auflassung ist ein essenziell wichtiger Bestandteil des notariellen Kaufvertrages.

Im Kaufvertrag wird der Eigentumsübergang vom Verkäufer auf den Käufer vereinbart. Die endgültige Eigentumsübertragung (Auflassung) kann in der Regel lange dauern. Aus diesem Grund wird der Anspruch auf Übertragung des Eigentums in Form einer Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Auf diese Weise werden die Rechte eines Käufers gesichert.

Damit die Eintragung erfolgen kann, stellt der Notar den Antrag auf Basis des Kaufvertrages und nach den Vorgaben der Grundbuchordnung (GBO §13). Die Kosten für die Eintragung sind abhängig vom beurkundeten Kaufpreis des Eigentums und sind als Anschaffungskosten vom Käufer zu tragen. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um etwa 0,5% des Kaufpreises.


Lasten und Beschränkungen werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Aus diesem Grund wird die Auflassungsvormerkung in Abteilung II eingetragen. In Abteilung I können die Eigentumsverhältnisse entnommen werden.

Nach Kaufpreiszahlung kann der eigentliche Übergang des Eigentums erfolgen und die Auflassungsvormerkung wird gelöscht. Die Bedingungen dafür werden im Kaufvertrag vereinbart.

Die Löschung der Vormerkung wird zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung (Auflassung) vom Notar beantragt.


Wo liegt der Unterschied zwischen einer Auflassung und einer Auflassungsvormerkung?

Die Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch bezeichnet man als Auflassung. Da dieser Prozess beim Grundbuchamt sich jedoch um mehrere Wochen oder manchmal auch Monate verzögern kann, greift in einem solchen Fall die Auflassungsvormerkung. Sie gilt als eine Art Platzsicherung im Grundbuch bis zur endgültigen Eintragung. Diese Vormerkung verhindert, dass der Verkäufer ggf. noch einmal die Immobilie verkaufen kann.

Mit Auflassung und Eintrag des Eigentumswechsel im Grundbuch ist ein Kauf besiegelt.


Welche Vorteile bietet eine Auflassungsvormerkung?

Grundsätzlich sollte immer bei einem Immobilienkauf eine Auflassungsvormerkung notariell im Kaufvertrag vereinbart werden. Durch diese Sicherung hat der Verkäufer nicht mehr das Recht, ein Grundstück oder eine Immobilie an einen anderen Interessenten zu verkaufen. Auch bei Insolvenz des Verkäufers, sichert eine Auflassungsvormerkung das keine Zwangsversteigerung vollzogen werden kann.

Sollten Sie eine Immobilie mithilfe einer Immobilienfinanzierung erwerben, dient die Auflassungsvormerkung als Sicherheit für das Darlehen bei einer Bank.


Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Auflassungsvormerkung? Kontaktieren Sie uns gerne!