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Die Sperrfrist bei Eigenbedarf

Äußerst selten müssen sich Haus- oder Wohnungseigentümer bei der Kündigung wegen Eigenbedarf auch mit den entsprechenden Sperrfristen auseinandersetzen. Daher ist es nachvollziehbar, dass nur wenige die Regelungen bei der Umwandlung in Eigenbedarf kennen. Zusätzlich können die Kündigungssperrfristen je nach Ort und Bundesland unterschiedlich ausfallen.

Was ist genau eine Sperrfrist?

Die Sperrfrist bei einer Eigenbedarfskündigung, auch als Kündigungssperrfrist bezeichnet, greift generell immer nur bei umgewandeltem Wohnraum.

Als umgewandelten Wohnraum bezeichnet man Wohnungen, die während einer Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft werden.

Vereinfacht erklärt: Ein Mehrfamilienhaus/Mietshaus, welches vorher einem Eigentümer gehörte, wird in Eigentumswohnungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilt und wohnungsweise verkauft.
Wohnte der Mieter bereits vor dieser Aufteilung und vor dem Verkauf der Eigentumswohnung in der Wohnung, gilt für dieses ursprüngliche Mietverhältnis die Kündigungssperrfrist.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist grundsätzlich innerhalb dieser Sperrfrist untersagt. Die Berechnung der Sperrfrist beginnt mit der ersten Veräußerung der Eigentumswohnung nach Aufteilung in Wohneigentum.
Zieht der Mieter allerdings erst nach Verkauf des Wohneigentums in die Eigentumswohnung ein, gibt es keine Sperrfrist und es gelten die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen für den Eigenbedarf.

Gesetzlich geregelt im §577a Abs. 2 BGB ist in solchen Fällen immer eine Kündigungssperrfrist von mindestens 3 Jahren vorgesehen. Laut dem BGB können jedoch die
einzelnen Bundesländer auch Verordnungen erlassen, die die Kündigungssperrfrist in bestimmten Gebieten auf bis zu 10 Jahren verlängern. Dies ist beispielsweise in Berlin der Fall. Hier gilt die erhöhte Kündigungssperrfrist wegen Eigenbedarfs von 10 Jahren nach erstmaligem Verkauf der Eigentumswohnung.

Sie haben noch nie etwas von einer Kündigung wegen Eigenbedarf gehört? Lesen Sie dazu gerne unseren gesonderten Artikel.