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Der Beruf des Immobilienmaklers


Vermitteln, beraten, verwalten: So stellt man sich den vielfältigen Beruf eines Maklers vor. Doch neben dem Erwerb eines Gewerbescheins, hat ein Makler verschiedene andere Voraussetzungen zu erfüllen, um seinen Beruf ausüben zu können.


Das Wichtigste Vorab:

Ohne Maklererlaubnis nach §34c der Gewerbeordnung, darf ein Makler seinen Beruf nicht ausüben.

Durch ein Führungszeugnis, einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, einem Auszug aus dem Insolvenzregister und einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wird die Zuverlässigkeit des angehenden Maklers überprüft.
Wer sich als Makler selbstständig machen möchte, muss zusätzlich einen Gewerbeschein beantragen.


Ausbildung oder Studium?

Da der Beruf des Maklers in Deutschland nicht geschützt ist, setzt er weder eine Ausbildung noch ein Studium oder eine vergleichbare Qualifikation voraus. Grundsätzlich kann jeder, der an dem Beruf Interesse hat, die erforderliche Erlaubnis beantragen.

Dennoch benötigen Sie als Makler ein hohes Fach- und Praxiswissen, mit dem Sie nicht nur den Markt vor Ort sowie dessen Entwicklungen und Preise kennen, sondern auch über Angebot und Nachfrage des jeweiligen Immobiliensegments Bescheid wissen. Auch fundierte Kenntnisse im rechtlichen Bereich (Mietrecht, Grundbuchrecht sowie Vertragsrecht) sind von Vorteil, da auch Sie als Makler bei Falschaussagen rechtlich belangt werden können.

Wer sich also als Makler dauerhaft gegen die Konkurrenz durchsetzen möchte, sollte, neben dem Sammeln von praktischen Erfahrungen, zusätzliche Qualifikationen erwerben. Neben einer Ausbildung, einem Studium (Bachelor oder Master), können auch zusätzliche Weiterbildungen von Vorteil sein.
Auch wenn solche Weiterbildungen kein Garant dafür sind, dass Makler im Anschluss erstklassige Dienstleistungen erbringen, so minimieren sie dennoch das Risiko einer Fehlberatung aufgrund unzureichendem Fachwissen.


Der Sachkundenachweis für Makler

Teil eines von der Bundesregierung am 31.August 2016 beschlossenen Gesetzentwurfs war der sogenannte Sachkundenachweis für Makler und Verwalter.
Dieser Nachweis, sollte eine Voraussetzung dafür sein, um überhaupt als Makler in Deutschland arbeiten zu dürfen und neue qualitätssichernde Zulassungsregelungen für diese Berufsgruppe schaffen. Eine geänderte Fassung am 22.Juni 2017 beschloss jedoch, den Sachkundenachweis nicht einzuführen und führte das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ ein. Dieses Gesetz schreibt neben der Beantragung eines Gewerbescheins, eine regelmäßige Weiterbildungspflicht für Makler vor.

  • Konkret schreibt der § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b und die Anlagen 1 bis 3 MaBV Folgendes vor:
  • Eine regelmäßige fachliche Weiterbildung ist Pflicht
  • Die Weiterbildung hat innerhalb von drei Jahren im Umfang von 20 Stunden zu erfolgen

Die Pflicht zur Weiterbildung besteht auch für Angestellte eines Maklers, welche unmittelbar bei der Vermittlung von Immobilien mitwirken.

Auch die inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildungen sind festgelegt. Neben Kundenberatung und Grundlagen des Maklergeschäfts, können auch rechtliche Grundlagen wie z.B. das neue Gebäudeenergiegsetz (GEG) Thema sein.Die Weiterbildungen können als begleitendes Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in Präsenz durchgeführte Schulungen erfolgen.

Wichtig zu wissen: Nach dem direkten Abschluss z.B. zur Immobilienkauffrau sind Sie in den ersten drei Jahren von Ihrer Fortbildungspflicht befreit.
Verstößt ein Makler gegen die Weiterbildungspflicht, sind Geldbußen in Höhe von bis zu 5.000,- € möglich.

Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne!